Exportkisten nach Maß: Was Unternehmen beachten müssen
Packgut, Transportkette, Handling, Feuchtigkeitsschutz und ISPM 15: Welche Informationen eine qualifizierte Exportverpackungs-Anfrage enthalten sollte.
Wer Maschinen, Bauteile oder andere Waren international auf Paletten, in Holzkisten oder mit Stauholz versendet, stößt häufig auf den Begriff ISPM 15. Der internationale Pflanzenschutzstandard soll das Risiko verringern, dass Holzschädlinge über Verpackungsmaterial aus Rohholz in andere Länder eingeschleppt und verbreitet werden. Für Unternehmen stellt sich deshalb vor allem die praktische Frage: Ist unsere konkrete Holzverpackung betroffen – und woran erkennt man eine ordnungsgemäß behandelte Verpackung? Die Antwort hängt unter anderem vom verwendeten Material, der Konstruktion und dem konkreten internationalen Transportfall ab.

ISPM 15 steht für International Standard for Phytosanitary Measures No. 15. Der Standard wurde im Rahmen der International Plant Protection Convention (IPPC) entwickelt.
Er beschreibt phytosanitäre Maßnahmen für Holzverpackungsmaterial aus Rohholz, das im internationalen Warenverkehr eingesetzt wird. Ziel ist es, das Risiko der Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneschädlingen zu reduzieren, die mit solchem Holzverpackungsmaterial transportiert werden können.
Grundlagen zur Dimensionierung und Anfrage:
Zum typischen Holzverpackungsmaterial im Anwendungsbereich können beispielsweise gehören:
Entscheidend ist nicht, ob eine Verpackung umgangssprachlich „Exportkiste“ genannt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob entsprechendes Holzverpackungsmaterial aus Rohholz beziehungsweise Massivholz eingesetzt wird und der konkrete internationale Verkehr unter die jeweiligen Anforderungen fällt.
Nicht jedes Holzprodukt fällt automatisch unter ISPM 15. Der internationale Standard nennt Holzverpackungen aus Holz, das so verarbeitet wurde, dass es aufgrund des Herstellungsprozesses frei von Schädlingen sein soll, als Ausnahmen. Typische Beispiele sind:
Auch Holz mit einer Dicke von 6 mm oder weniger fällt nach dem Standard nicht in den regulierten Bereich.
Für Unternehmen in Deutschland ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Das Julius Kühn-Institut weist darauf hin, dass ISPM 15 grundsätzlich für Verpackungsholz bei der Einfuhr aus beziehungsweise Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Union relevant ist.
Beim Warenverkehr innerhalb Deutschlands und zwischen EU-Mitgliedstaaten findet ISPM 15 grundsätzlich keine Anwendung. Es können jedoch besondere phytosanitäre Regelungen beziehungsweise Ausnahmen bestehen, beispielsweise im Zusammenhang mit bestimmten Befallsgebieten.
Für Holzverpackungsmaterial im Anwendungsbereich verlangt ISPM 15 die Verwendung entrindeten Holzes in Verbindung mit einer zugelassenen phytosanitären Behandlung. Der aktuelle Standard führt verschiedene zugelassene Behandlungsverfahren auf.
| Code | Behandlungsart |
|---|---|
| HT | Hitzebehandlung |
| DH | dielektrische Erwärmung |
| MB | Begasung mit Methylbromid |
| SF | Begasung mit Sulfurylfluorid |
Ja, für Holzverpackungsmaterial im Anwendungsbereich des Standards ist entrindetes Holz vorgesehen. Das bedeutet allerdings nicht zwingend, dass absolut kein noch so kleines Rindenstück vorhanden sein darf: ISPM 15 enthält definierte Toleranzen für kleine verbleibende Rindenstücke.
Die Herstellung und Behandlung sollte durch entsprechend autorisierte beziehungsweise überwachte Betriebe erfolgen.
Behandeltes Holzverpackungsmaterial wird mit einer international anerkannten Kennzeichnung versehen. Die Kennzeichnung enthält unter anderem:
Beispiele für Behandlungscodes sind HT, DH, MB oder SF.
Die Kennzeichnung muss nach ISPM 15 unter anderem lesbar, dauerhaft, nicht übertragbar und während der Nutzung sichtbar sein. Der Standard sieht vor, dass sie vorzugsweise auf mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten der Verpackung angebracht wird. Sie darf nicht handgezeichnet sein.
Nein. Die Behandlung und Verwendung der Kennzeichnung erfolgen unter Verantwortung der zuständigen nationalen Pflanzenschutzorganisation. Für Deutschland weist das Julius Kühn-Institut darauf hin, dass Betriebe, die entsprechende Holzverpackungen markieren, behandeln, ausbessern oder aufarbeiten, registriert beziehungsweise für die Markierung ermächtigt sein müssen.
Deshalb sollte ein Auftraggeber bei einem exportrelevanten Verpackungsauftrag nicht selbst eine Markierung erstellen oder kopieren. Die fachgerechte Bereitstellung einer ISPM-15-konformen Verpackung gehört in die Hände entsprechend zugelassener Betriebe.
Nein. Eine ISPM-15-Markierung besagt nicht:
Die Kennzeichnung bezieht sich auf die phytosanitären Anforderungen des Standards an das entsprechende Holzverpackungsmaterial. Konstruktion, Ladungssicherung, Korrosionsschutz und andere Anforderungen müssen separat betrachtet werden.
ISPM 15 unterscheidet zwischen wiederverwendetem, repariertem und aufgearbeitetem beziehungsweise neu zusammengesetztem Holzverpackungsmaterial. Eine bereits korrekt behandelte und markierte Einheit kann grundsätzlich weiterverwendet werden, solange sie nicht repariert, neu zusammengesetzt oder anderweitig verändert wurde.
Für reparierte Verpackungen gelten zusätzliche Anforderungen an die verwendeten Holzkomponenten und die Markierung. Wird ein wesentlicher Teil der Einheit ersetzt und gilt sie als neu aufgearbeitet beziehungsweise „remanufactured“, sieht der Standard eine erneute Behandlung und Kennzeichnung vor.
Bei beschädigten oder veränderten ISPM-15-Verpackungen sollte deshalb ein entsprechend autorisierter Fachbetrieb eingebunden werden.
ISPM 15 betrifft nicht nur die sichtbare Kiste oder Palette. Auch Stauholz, das zum Abstützen, Blockieren oder Sichern von Waren verwendet wird, kann unter den Standard fallen. Das ist insbesondere bei Maschinen- und Anlagenverpackungen relevant.
Wenn zusätzlich zur eigentlichen Verpackung Massivholzstücke im Container oder Transportmittel zur Sicherung eingesetzt werden, sollten auch diese Komponenten bei der phytosanitären Prüfung berücksichtigt werden.
Nein. ISPM 15 ist nur ein Teil möglicher Exportanforderungen. Zusätzlich können je nach Transportfall beispielsweise relevant sein:
Die Anforderungen des konkreten Transportfalls müssen durch die beteiligten Fachstellen und den ausführenden Hersteller geprüft werden.
Mehr zur gesamten Transportkette:
Für eine exportrelevante Holzverpackung bietet sich folgende praktische Checkliste an:
Diese Prüfung ersetzt keine fachliche oder behördliche Beurteilung, hilft aber dabei, die relevanten Fragen frühzeitig zu klären.
KISTEO kann bei einer Anfrage Informationen wie Transportziel, Verpackungsart und Materialanforderungen strukturiert erfassen und an passende Hersteller übergeben.
KISTEO selbst führt jedoch keine phytosanitäre Behandlung durch und vergibt keine ISPM-15-Kennzeichnung. Die Prüfung, ob ISPM 15 für den konkreten Transportfall relevant ist, sowie Behandlung, Materialwahl und Kennzeichnung erfolgen durch den ausführenden Hersteller beziehungsweise die dafür zuständigen Stellen.
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